Weitere Entscheidung unten: BFH, 14.05.1992

Rechtsprechung
   BFH, 08.05.1992 - III B 138/92   

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BFH, 08.05.1992 - III B 138/92 (https://dejure.org/1992,280)
BFH, Entscheidung vom 08.05.1992 - III B 138/92 (https://dejure.org/1992,280)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 1992 - III B 138/92 (https://dejure.org/1992,280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 363; FGO §§ 46 Abs. 1, 74

  • Wolters Kluwer

    Untätigkeitsklage - Anfechtungsklage - Ohne abgeschlossenes Vorverfahren - Rechtsmißbrauch - Musterverfahren - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages - Hineinwachsen in Zulässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 363; FGO § 46 Abs. 1, § 74
    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einspruch gegen Einkommensteuer-Bescheid u.a. wegen Grundfreibetrag - Untätigkeitsklage - Auswirkung von BVerfG-Musterverfahren auf anhängige Verfahren im wesentlichen geklärt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 303
  • BB 1992, 1273
  • BB 1992, 1415
  • DB 1992, 2016
  • BStBl II 1992, 673
  • BFH/NV 1993, 206
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.05.1991 - I B 132/90

    Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens bei Nichtaussetzung des Verfahrens (§

    Auszug aus BFH, 08.05.1992 - III B 138/92
    Wenn die Tatsache, daß eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die FG verpflichte, anhängige Verfahren gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG auszusetzen (Hinweis auf BFH-Beschluß vom 8. Mai 1991 I B 132, 134/90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641), müsse dies erst recht für das FA gelten, das über einen Einspruch zu entscheiden habe.

    Der I. Senat des BFH hat entschieden, daß in Fällen, in denen wegen der gleichen Rechtsfrage beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aussetzung des Klageverfahrens geboten ist (Beschluß in BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641).

    Auch die Entscheidung des I. Senats des BFH in BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641 kannte er möglicherweise noch nicht.

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus BFH, 08.05.1992 - III B 138/92
    Der erkennende Senat hat sich mit Beschluß vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91 (BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) dieser Rechtsprechung angeschlossen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Klageverfahrens näher konkretisiert.
  • BFH, 07.02.1992 - III R 61/91

    Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids bei Aussetzung des Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 08.05.1992 - III B 138/92
    Der erkennende Senat hat zwar mit Urteil vom 7. Februar 1992 III R 61/91, BFHE 167, 279, BStBl II 1992, 592 entschieden, daß die FÄ unter bestimmten Voraussetzungen durch die FG zur Vorläufigkeitserklärung von Steuerbescheiden hinsichtlich beim BVerfG anhängiger Streitigkeiten über die Verfassungsmäßigkeit anzuwendender Gesetze verpflichtet werden können.
  • BFH, 08.06.1990 - III R 14/90

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages für die Jahre 1986 bis 1988

    Auszug aus BFH, 08.05.1992 - III B 138/92
    Außerdem war das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 1990 III R 14-16/90 (BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969), wonach die Grundfreibeträge für die Jahre 1986 bis 1988 verfassungsgemäß sind, durch Verfassungsbeschwerde angefochten worden.
  • BFH, 09.08.1991 - III R 169/90

    Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach Übersendung an den

    Auszug aus BFH, 08.05.1992 - III B 138/92
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats führt die Adressierung des Steuerbescheides an den Kläger zu Händen des Prozeßbevollmächtigten nicht zur Ungewißheit oder Unbestimmtheit des Empfängers (Urteil vom 9. August 1991 III R 169/90, nicht veröffentlicht - n. v. -).
  • BFH, 08.12.1971 - VIII B 7/67
    Auszug aus BFH, 08.05.1992 - III B 138/92
    Dabei sei zudem die Grundfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob eine Untätigkeitsklage unzulässig sei, wenn und solange ein ausreichender Grund für die Untätigkeit des FA vorliege (Hinweis auf BFH-Beschluß vom 8. Dezember 1971 VIII B 7/67, BFHE 104, 191).
  • FG Münster, 31.03.2004 - 5 K 4139/00

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer, Halbteilungsgrundsatz, Ruhen und

    Nach dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Klageverfahren auszusetzen, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den Finanzgerichten zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Beschlüsse vom 07.02.1992 III B 24, 25/91, BStBl. II 1992, 408, vom 08.05.1992 III B 138/92, BStBl. II 1992, 673, und vom 27.11.1992 III B 133/91, BStBl. II 1993, 240 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Soweit in der Rechtsprechung eine in dieser Weise - "irgendwie" - bezeichnete Bedeutung als ausreichend angesehen wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.07.1990 I R 12/90, BStBl II 1990, 986, vom 07.02.1992 III B 24, 25/91, a. a. O., und vom 08.05.1992 III B 138/92, a. a. O.) waren jene Fälle insofern anders gelagert, als es wenigstens um dasselbe Rechtsgebiet gegangen war.

    Damit kam angesichts der Gleichstellung beider Verfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 08.05.1992 III B 138/92, a. a. O.) ein Ruhen des Einspruchsverfahrens aus diesem Grund ebenso wenig in Betracht wie heute die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 74 FGO.

  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 15 K 307/15

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Zulässigkeit eines Einspruchs vor

    Diese Rechtsprechung ist aber zu Fallkonstellationen ergangen, in denen sowohl das Finanzamt als auch das Gericht aus verfahrensrechtlichen Gründen im Zeitpunkt der Klageerhebung an einer Entscheidung gehindert waren, weil Musterverfahren anhängig waren (grundlegend BFH-Beschluss vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BStBl II 1992, 673).
  • BFH, 13.06.1996 - III B 23/95

    Vorlage einer neuen Prozeßvollmacht bei Verdacht eines Vollmachtsmißbrauchs

    Das gilt unbeschadet einer etwaigen Mißbräuchlichkeit einer solchen Untätigkeitsklage im Streitfall (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673).

    Die Verfolgung ausschließlich dieses Ziels durch eine Klage hat der Senat als mißbräuchlich angesehen (vgl. Senatsbeschluß in BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673).

  • BFH, 07.03.1995 - X R 195/93

    Konkrete und substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil -

    Durch Gerichtsbescheid vom 12. Februar 1993 wies das FG die Klage unter Berufung auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Mai 1992 III B 138/92 (BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673) vor allem mit der Begründung als unzulässig ab, es handle sich -- wie in mehr als eintausend anderen bei diesem Gericht von P anhängig gemachten Fällen auch -- um eine rechtsmißbräuchlich erhobene "Vorratsklage", der das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil wegen der beim BVerfG schwebenden Musterverfahren eine Unterbrechung des Einspruchsverfahrens zur Rechtswahrung ausgereicht hätte.

    Unter Bezugnahme auf die BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1992 III B 138/92 (BFH/NV 1993, 106) und vom 30. November 1992 X B 18/92 (BFH/NV 1993, 732) wurde der Verlegungsantrag durch Vorsitzenden-Verfügung vom 9. Juni 1993 abgelehnt.

    -- Die ungewöhnliche Art der Prozeßführung liegt im Streitfall darin, daß P -- wie massenhaft in anderen Fällen auch -- eine in mehrfacher Weise unzulässige Untätigkeitsklage erhoben und selbst nach Bekanntwerden des einschlägigen BFH-Beschlusses vom 8. Mai 1992 III B 138/92 (BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1993 X B 17/92, BFH/NV 1993, 610, und vom 27. August 1993 X B 36/93, BFH/NV 1994, 51) aufrechterhalten hat.

  • BFH, 08.07.1994 - III R 78/92

    1. Bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil muß binnen fünf

    Hinzu kommt, daß eine Sachentscheidung des FG hinsichtlich des Grundfreibetrages nach wie vor aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (s. hierzu z. B. den Senatsbeschluß vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673).

    Zur näheren Begründung verweist der Senat insoweit auf seinen Beschluß vom 8. Mai 1992 (in BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673), der zu einem gleichliegenden Fall im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist.

  • BFH, 22.03.1996 - III R 14/95

    Ordnungsgemäße Bevollmächtigung für finanzgerichtliches Revisionsverfahren -

    Denn der Senat hat entschieden, daß Einspruchsverfahren auszusetzen sind, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den FÄ zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und der Einspruchsführer kein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FA trotz des beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens hat (s. u. a. Senatsentscheidungen vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673, und III B 123/92, BFH/NV 1993, 244).

    Der Senat hat in den Entscheidungen in BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673 und in BFH/NV 1993, 244 und seither in ständiger Rechtsprechung Untätigkeitsklagen, die nur darauf abzielen, eine gebotene Verfahrensaussetzung von der Einspruchsebene auf die Ebene des Klageverfahrens zu verlagern, als rechtsmißbräuchlich angesehen (ebenso der X. Senat des BFH u. a. in seinem Beschluß vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732).

    Dabei handelt es sich offenbar nicht um ein einzelnes, auf die Belange und den Willen der Klägerin abgestimmtes Vorgehen des X. Dieser hat vielmehr massenhaft Untätigkeitsklagen für andere Steuerpflichtige erhoben mit dem alleinigen Ziel, eine Verfahrensaussetzung auf der Klageebene statt auf der Einspruchsebene zu erreichen (vgl. Senatsbeschluß in BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673).

  • BFH, 30.03.2006 - V R 12/04

    Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Zwar kann die Ausübung verfahrensrechtlich zuerkannter Rechte in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673).
  • FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18

    Keine Verzinsung von Erstattungen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens - Erhebung

    Eine solche Untätigkeitsklage wäre entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 08.05.1992, III B 138/92; BFH, Beschluss vom 30.06.1995, III B 187/94, BFH/NV 1996, 412) schon deshalb nicht rechtsmissbräuchlich (so auch Seer, in: Tipke/Kruse, § 46 FGO, Rz. 3; ebenso von Beckerath, in: Gosch, § 46 FGO, Rz. 110 u. 112; vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 05.03.2018, 4 K 38/17), weil sich die Klägerin anderweitig einen Zinsanspruch auf einen möglichen Erstattungsanspruch nicht erhalten kann.
  • BFH, 15.10.2003 - X R 48/01

    Anspruch auf Prozesszinsen

    Ebenso wenig wie allein die Möglichkeit des Entstehens von Prozesszinsen im Falle eines Obsiegens eine Klageerhebung rechtfertigen kann (BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673; vom 9. August 1994 X B 26/94, BFHE 174, 498, BStBl II 1994, 803), können Prozesszinsen Folge einer zwar zulässigen, im Ergebnis aber nutzlosen Inanspruchnahme des Gerichts sein.
  • BFH, 18.01.1993 - X B 14/92

    Beschwerde gegen Verwerfung eines Ablehnungsgeseuchs als Verfahrensrüge im Rahmen

    Durch den Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 138/92 (BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673) geklärt ist auch die Frage der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage, wenn sie zu einem Zeitpunkt erhoben worden ist, zu dem wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterverfahrens weder die Rechtsbehelfsbehörde noch das FG eine Entscheidung treffen können.

    Im übrigen hat der BFH zwischenzeitlich in Übereinstimmung mit der vom FG im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung mit Beschluß in BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673 entschieden, daß eine Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn sie eingereicht wird, obwohl weder das FG noch das FA verfahrensrechtlich in der Lage ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

  • FG Köln, 27.01.2005 - 2 K 6226/04

    Lieferung, geringwertige Ware, Kauf auf Probe

  • BFH, 09.08.1994 - X B 26/94

    Klageverfahren wegen Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags sind

  • BFH, 19.05.1995 - III B 11/92

    Zurückweisung der Klage wegen fehlenden Vollmachtsnachweises durch

  • FG Sachsen, 29.05.2009 - 6 K 352/09

    Überlastung der Rechtsbehelfsstelle schließt Untätigkeitsklage nicht aus

  • BFH, 27.08.1993 - X B 36/93

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 13.06.1996 - III R 21/95

    Fehlerhafte Vollmachterteilung im finanzgerichtlichen Revisionsverfahren

  • BFH, 12.11.1993 - III B 234/92

    Musterprozeß - Verfahrensrüge - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 30.11.1992 - X B 18/92

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage - Antrag auf Akteneinsicht - Aussetzung des

  • BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99

    Rechtsschutzinteresse für Klage bei nicht vorläufigen Steuerbescheiden

  • BFH, 19.01.1994 - XI R 57/90
  • FG Münster, 15.10.2019 - 12 K 2532/16

    Verfahrensrecht - Zur Frage, ob Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer aufgrund

  • BFH, 22.03.1994 - X R 66/93

    Rechtswidrige Besetzung des Spruchkörpers als Revisionsgrund

  • BFH, 08.05.1992 - III B 163/92

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

  • FG München, 27.06.2001 - 1 K 3721/99

    Prozesszinsen nur bei Kausalität der Klage für Steuerherabsetzung

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 1389/03

    Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgeldes

  • FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 1490/07

    Umsatzbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Mobilfunktelefonen;

  • FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1147/12

    Zivilprozesskosten, Scheidung

  • FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12

    Zivilprozesskosten in 2010 als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 22.06.2001 - XI B 18/00

    Revision - Verfahrensmangel - Verfahrensfehler - Musterprozess - Tarifbegrenzung

  • BFH, 16.01.2001 - XI B 15/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Grundsätzliche Bedeutung -

  • BFH, 20.06.1995 - X B 131/94

    Anspruch auf die Gewährung von Akteneinsicht

  • BFH, 31.01.1994 - VIII R 10/93

    Übertragung der Kostenpflicht auf den Prozeßbevollmächtigten

  • BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99

    Vorsorgeaufwendungen - Sonderausgaben - Vorsorgepauschale - Kinderfreibeträge -

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2000 - 1 K 2442/99

    Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung

  • BFH, 31.07.1997 - II B 89/96
  • BFH, 17.09.1996 - X R 27/94

    Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision

  • BFH, 25.07.1996 - X R 25/94

    Anforderungen an eine zulassungsfreie Revision

  • BFH, 20.05.1996 - X B 139/94

    Anspruch auf die Gewährung von Akteneinsicht

  • BFH, 15.01.1996 - VI B 147/94

    Gewährung von Akteneinsicht und Versendung der Akten

  • BFH, 11.08.1992 - III B 143/92

    Mißbräuchlichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage

  • BFH, 20.05.1996 - X R 28/94

    Anforderungen an den Mangel der Vertretung bei zulassungsfreien Revisionen

  • BFH, 31.07.1995 - X B 325/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens

  • BFH, 18.07.1995 - X B 78/95

    Voraussetzungen für eine Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens

  • BFH, 07.03.1995 - X R 190/93

    Befugnis des Bevollmächtigten zur Prozessvertretung - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 12.11.1993 - III B 246/92

    Geltendmachung eines Grundfreibetrages - Verletzung von Zustellungsvorschriften

  • BFH, 13.03.1995 - X B 227/94

    Versagung eines Ablehnungsgesuchs bezüglich eines Richters allein zum Zeitgewinn

  • BFH, 30.05.1994 - X B 186/93

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluß

  • BFH, 19.12.1995 - III R 121/93

    Rüge mangelnder Vertretung im Klageverfahren - Zustellung eines

  • BFH, 30.01.1995 - I B 107/94

    Gesuch auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

  • BFH, 30.01.1995 - I B 106/94

    Revision wegen Befangenheit eines Richters - Voraussetzungen für die Befangenheit

  • BFH, 25.06.1993 - III B 133/92

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • BFH, 18.01.1993 - X B 17/92
  • BFH, 30.06.1995 - III B 187/94

    Rechtsmißbräuchlich erhobene Klage wegen anhängigem Musterverfahren vor dem

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2000 - 1 K 2441/99

    Prozeßverschleppungsabsicht

  • FG München, 06.07.1998 - 7 K 4050/95

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme für vor der Veräußerung der Anteile

  • FG Hessen, 20.11.1995 - 3 K 2745/91

    Erfordernis des Vorliegens von erheblichen Gründen zur Verlegung eines

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Rechtsprechung
   BFH, 14.05.1992 - V R 29/88   

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https://dejure.org/1992,9382
BFH, 14.05.1992 - V R 29/88 (https://dejure.org/1992,9382)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1992 - V R 29/88 (https://dejure.org/1992,9382)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - V R 29/88 (https://dejure.org/1992,9382)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 206
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.05.1992 - V R 12/88

    Rechtsmissbrauch durch Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters

    Auszug aus BFH, 14.05.1992 - V R 29/88
    Im Regelfall widerspricht die Zwischenvermietung dieser Wertung des Gesetzgebers und ist daher der Umsatzbesteuerung nicht zugrunde zu legen (zusammenfassend Senatsurteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88, BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931).
  • BFH, 15.12.1983 - V R 169/75

    Zum Vorsteuerabzug bei sog. Zwischenmietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 14.05.1992 - V R 29/88
    Der Tatbestand des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 6 Abs. 1 StAnpG, vgl. jetzt § 42 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) ist erfüllt, wenn für die Einschaltung eines Zwischenvermieters, d.h. einer Person, die das Mietverhältnis nur eingeht, um die gemietete Wohnung an Dritte zur Nutzung weiterzuvermieten, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (ständige Rechtsprechung seit Senatsurteil vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388).
  • BFH, 17.12.1987 - V B 152/87

    Umsatzsteuer - Antrag auf Veranlagung - Ablehnung eines Antrags - Festsetzung

    Auszug aus BFH, 14.05.1992 - V R 29/88
    Für die Jahre 1974 bis 1976 hat er die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom 17. Dezember 1987 V B 152/87 (BFHE 152, 40, BStBl II 1988, 286) zurückgewiesen.
  • BFH, 26.11.1987 - V R 29/83

    1. Zum Problem des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im

    Auszug aus BFH, 14.05.1992 - V R 29/88
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vermietung von Räumen an Unternehmer zur Verwendung als Werkswohnungen grundsätzlich keine unangemessene Gestaltung i.S. des § 42 AO 1977 bzw. § 6 Abs. 1 StAnpG (Senatsurteil vom 26. November 1987 V R 29/83, BFHE 152, 170, BStBl II 1988, 387).
  • BFH, 14.05.1992 - V R 12/88

    Rechtsmissbrauch durch Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters

    Je nach den konkreten Umständen kann jedoch auch bei solchen Fällen Rechtsmißbrauch vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1992 V R 29/88, nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).
  • FG Köln, 27.01.2005 - 2 K 6226/04

    Lieferung, geringwertige Ware, Kauf auf Probe

    Hierzu zählt insbesondere die "Zwischenschaltung dritter Personen" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. September 1995 V R 52/94, BFH/NV 1996, 443 und vom 14. Mai 1992 V R 29/88, BFH/NV 1993, 206) oder die "unmittelbare Rückgewähr eines geleisteten Gegenstandes" (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. März 1996 - IX R 51/92, BFHE 180, 330; BStBl II 1996, 443).
  • BFH, 14.12.1994 - XI R 100/92

    Mißbrauchs von rechtlichen Gestaltungmöglichkeiten bei der Vermietung von

    Ein Tatbestand des Mißbrauchs von rechtlichen Gestaltungmöglichkeiten ist erfüllt, wenn ein Wohnungs eigentümer statt der Vermietung an einen Endmieter einen Zwischenmieter einschaltet, d. h. eine Person, die das Mietverhältnis nur eingeht, um die gemietete Wohnung an Dritte weiterzuvermieten, und hierfür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. die Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 15. Dezember 1983 V R 112/76, BFHE 140, 375, BStBl II 1984, 388, 398; vom 22. Juni 1989 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007; vom 14. Mai 1992 V R 12/88, BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931; vom 14. Mai 1992 V R 29/88, BFH/NV 1993, 206).

    Dieser Wertung des Gesetzgebers widerspricht im Regelfall die Zwischenvermietung (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 206).

  • BFH, 15.10.1992 - V R 77/88

    Erfüllung des Tatbestands des Rechtsmissbrauchs durch die Einschaltung von

    Je nach den Umständen des Falles kann indes auch in solchen Fällen Mißbrauch gegeben sein (Senatsurteil vom 14. Mai 1992 V R 29/88).
  • BFH, 19.01.1994 - XI R 57/90
    Ein Tatbestand des Mißbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist erfüllt, wenn ein Wohnungseigentümer statt der Vermietung an einen Endvermieter einen Zwischenmieter einschaltet, d.h. eine Person, die das Mietverhältnis nur eingeht, um die gemietete Wohnung an Dritte weiterzuvermieten, und hierfür wirtschaftliche und sonst beachtliche Gründe fehlen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Dezember 1983 V R 112/76, BFHE 140, 375, BStBl II 1984, 398 [BFH 15.12.1983 - V R 112/76]; vom 22. Juni 1989 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007 [BFH 22.06.1989 - V R 34/87]; vom 14. Mai 1992 V R 12/88, BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931 [BFH 14.05.1992 - V R 12/88]; vom 14. Mai 1992 V R 29/88, BFH/NV 1993, 206).
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